Förderung von Energie-Management-Systemen

30.07.2014
Förderung von Energie-Management-Systemen

Die Bundesregierung strebt mit ihrem Energiekonzept an, dass Deutschland in Zukunft bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und hohem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsichtlich Energieeffizienz und Umweltschonung einnimmt. Zur Erreichung dieses Ziels wurde ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet, welches unter anderem die Förderung von Energie-Management-Systemen ermöglichen soll.
Mit der Richtlinie für die Förderung von Energie-Management-Systemen vom 22. Juli 2013 (Bundesanzeiger AT 06.08.2013) wurde das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mit der Administration des Förderprogramms betraut.

Antragsberechtigung
Grundsätzlich antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Sitz oder mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Mutter-Tochter-Verhältnissen ist nur der Unternehmensverbund antragsberechtigt. Der Antrag ist in diesem Fall vom Mutterunternehmen zu stellen.
Die Gesamtsumme aller erhaltenen Beihilfen des antragstellenden Unternehmens darf in den letzten drei Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen ("De-minimis"-Beihilfe).
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung (§§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz) in Anspruch genommen haben und zum Nachweis einer Zertifizierung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet waren.
Zudem nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs (§ 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz) gewährt wird. Lediglich kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission, die vom Spitzenausgleich profitieren, sind ausnahmsweise für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 antragsberechtigt.
Bitte beachten Sie Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie zur Antragsberechtigung.

Gegenstand der Förderung
Das Förderprogramm  umfasst vier Fördertatbestände:

  1. Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001

  2. Erstzertifizierung eines Energiecontrollings gemäß dem Anhang der Förderrichtlinie

  3. Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) für Energie-Management-Systeme

  4. Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme

Energieberatungen zur Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energie-Management-Systems, die nicht Teil der Zertifizierungstätigkeiten sind, werden nicht gefördert.

Art und Höhe der Förderung
Es wird ein anteiliger Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben bewilligt.
Die Höhe der Zuwendungen beträgt:

  1. für die Erstzertifizierung eines Energie-Management-Systems nach DIN EN ISO 50001 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro

  2. für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 Euro

  3. für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro

  4. für den Erwerb von Software für Energie-Managemen-Systeme maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 Euro

Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 20.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt.

Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 422
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 (0)6196 908-503